Bauanzeigen

Mit diesem Formular teilen Sie ein bewilligungsfreies Vorhaben mit. Die Mitteilung hat vor Beginn der Ausführung(en) zu erfolgen.
In der
Kärntner Bauordnung 1996 § 7 sind die hier angeführten Voraussetzungen für ein bewilligungsfreies Bauvorhaben geregelt:

1. Baumaßnahmen an Gebäuden

  • Errichtung, Änderung oder Abbruch, wenn die Gebäude keine Abwasser- und Feuerungsanlagen und max.16 m2 Grundfläche (Außenkante Gebäude) und 3,50 m Höhe (höchster Punkt Giebel) haben;
  • Instandsetzung, wenn davon keine tragenden Bauteile betroffen sind und keine Auswirkungen auf die Sicherheit, die Gesundheit oder äußere Gestaltung entstehen;
  • Änderung von Innenräumen, wenn die Wohnnutzfläche nicht erhöht wird und keine tragenden Bauteile betroffen sind;
  • Anbringen eines Vollwärmeschutzes ohne Änderung der äußeren Gestaltung;
  • Austausch oder Erneuerung von Fenstern gleich bleibender Größe und ohne Änderung der äußere Gestaltung;
  • Ganze oder teilweise Änderung der Verwendung in einen Freizeitwohnsitz (nach dem Kärntner Grundverkehrsgesetz 1994) und von einem Freizeit- in einen Hauptwohnsitz;
  • Errichtung, Änderung und Abbruch von Gebäuden, Gebäudeteilen, sofern das Vorhaben mit den unter den oben angeführten Vorhaben im Hinblick auf seine Größe und die Auswirkungen auf Anrainer vergleichbar ist;

2. Errichtung, Änderung oder Abbruch von

  • zentralen Feuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung bis zu 50 kW;
  • Parabolantennen
  • Solar- und Photovoltaikanlagen mit max. 16 m2 Fläche (Ausnahmen: § 2 der Bauordnung);
  • Baustelleneinrichtungen für die Dauer der Bauausführung;
  • baulichen Anlagen zur Gartengestaltung (Pergolen) in Leichtbauweise mit maximal 30 m2 Grundfläche (Außenkante) und 3 m Höhe (höchster Punkt Giebel);
  • Wasserbecken außerhalb von Gebäuden mit max. 80 m3 Rauminhalt;
  • Einfriedungen in Leichtbauweise bis zu 1,50 m Höhe;
  • Sockelmauerwerke bis zu 0,50 m Höhe und Stützmauern bis zu 1 m Höhe;
  • überdachter Stellplatz (einer je Wohngebäude) mit max. 25 m2 Grundfläche (Außenmaß) und 3,50 m Höhe (höchster Punkt Giebel);
  • baulichen Anlagen für höchstens vier Wochen im Rahmen von Märkten, Kirchtagen, Ausstellungen, Messen und ähnlichen Veranstaltungen;
  • Folientunneln in Land- und Forstwirtschaft oder Gartenbau mit max. 50 m Länge (Außenmaß), 3 m Breite (Außenmaß) und 3,50 m Höhe (höchster Punkt Giebel);
  • Errichtung, Änderung und Abbruch von sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen von solchen, sofern das Vorhaben mit den unter den oben angeführten Vorhaben im Hinblick auf seine Größe und die Auswirkungen auf Anrainer vergleichbar ist

Bitte beachten Sie,

dass auch die bewilligungsfreien Vorhaben den Anforderungen des Flächenwidmungsplanes, des Bebauungsplanes, des Orts- und Landschaftsbildes, den Kärntner Bauvorschriften, der Sicherheit, der Gesundheit und Energieersparnis sowie des Verkehrs entsprechen müssen.

Gegebenenfalls muss auch eine entsprechende Verbindung zu einer öffentlichen Fahrstraße, Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung sichergestellt sein, wenn es die Art, Lage und Verwendung des Vorhabens erforderlich macht.

Sollte die Baubehörde feststellen, dass ein bewilligungsfreies Vorhaben die soeben angeführten Voraussetzungen nicht erfüllt, so müsste die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes (eventuell durch Beseitigung) verfügt werden.

Erkundigungen über den Flächenwidmungsplan, die Art und den Umfang einer möglichen Verbauung (Bebauungsplan) sowie über Ortsbildinteressen können beim Gemeindeamt eingeholt werden.

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