Grundsteuer

Grundsteuer ist für inländischen Grundbesitz zu entrichten.


Steuerpflichtig

ist der/die Eigentümer/in oder, wenn der Steuergegenstand ein grundstücksgleiches Recht ist (zum Beispiel Baurecht), der/die Berechtigte. Ebenso sind Gebäude auf fremdem Grund und Boden (Superädifikate) selbstständige Steuergegenstände und damit grundsteuerpflichtig. Gehört ein Steuergegenstand mehreren, so sind sie Gesamtschuldner/innen (Mitschuldner/innen zur ungeteilten Hand; § 891 ABGB). Diese Umstände werden vom Finanzamt nach den Vorschriften des Bewertungsgesetzes festgestellt. 
Unter welchen bestimmten Voraussetzungen eine zeitlich begrenzte Befreiungen von der Grundsteuer gewährt wird, können Sie dem Dokument, dass sie über den nachstehenden Link erreichen, entnehmen. Zeitliche Befreiung von der Grundsteuer

Höhe der Steuer:

Maßgebend für die Festsetzung der Grundsteuer ist der Einheitswert, der für den Steuergegenstand nach den Vorschriften des Bewertungsgesetzes vom Lagefinanzamt festgestellt wurde. Das Finanzamt setzt durch Anwendung einer Steuermesszahl auf den Einheitswert den Steuermessbetrag fest. Dieser bildet die Bemessungsgrundlage für die Grundsteuer.

Entrichtung der Steuer

  • Je ein Viertel des Jahresbetrages zum 15.2., 15.5., 15.8. und 15.11.
  • Liegt der Jahresbetrag unter 75 Euro, so ist die gesamte Steuer bis 15.5. zu entrichten.

Anfechtung der Steuerpflicht

Da die Bewertung durch die Abgabenbehörden des Bundes (Finanzämter) erfolgt, sind Einwendungen, die sich gegen die Steuerpflicht oder die Höhe des Einheitswertes und Steuermessbetrages richten, nicht erst gegen den von der Gemeinde Ossiach erlassenen Grundsteuerbescheid, sondern schon gegen den Einheitswert- und Grundsteuermessbescheid des Finanzamtes zu richten. Erst eine Änderung der Bemessungsgrundlage zieht die Erlassung eines neuen Grundsteuerbescheides nach sich.

INFO:

Verwaltungsgemeinschaft Feldkirchen
9560 Feldkirchen, Milesistraße 10

Telefon: +43 (0)4276-4100-13 od. 22
Fax: +43 (0)4276-410017
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