• Die Wärmeerzeugung muss mit Ausnahme von öffentlich genutzten Gebäuden oder Gebäuden gemeinnütziger
Vereinigungen ausschließlich Wohnbedürfnissen dienen, andernfalls werden die anerkennbaren
Kosten aliquotiert.
• Sollten die Kosten für diesen Förderungsgegenstand bereits bei einer anderen Landesförderung berücksichtigt
worden sein, ist eine Förderung nach dieser Richtlinie nicht mehr möglich.
• Anlagen für Ferienwohnungen, Zweitwohnungen und dergleichen werden nicht gefördert. Bei Neubauten
erfolgt die Förderungsauszahlung erst nach Bezug des Objektes.
• In Gebieten mit Nahwärmeanlagen, an die zum Zeitpunkt der Errichtung des Kessels zu ortsüblichen
Anschlussgebühren angeschlossen hätte werden können, ist eine Förderung nicht möglich.
• Für einen Gebläsescheitholzkessel ist ein Wärmespeichervolumen (Boiler und Puffer) des 8-fachen Volumens
des Füllschachtes notwendig.
• Es muss eine Rücklauftemperaturanhebung vorhanden sein. Dies gilt nicht für ortsfest gesetzte Öfen.
• Der Abbrand muss geregelt erfolgen.
• Für ortsfest gesetzte Öfen muss eine Ofenberechnung nach ÖNORM B 8301 und B 8302 unter Einbe -
ziehung des Kamins mit einem Sicherheitszuschlag von 10 % von einem dazu Befugten vorgelegt werden.
• Es darf keine Wärmeerzeugungsanlage, welche mit fossilen Brennstoffen betrieben werden kann, vorhanden sein.
• Förderungen der letzten 10 Jahre für Gegenstände dieser Förderungssparte werden angerechnet.