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Die Gemeinden sind Verwaltungssprengel. Sie haben einen durch die Bundesverfassung geschützten eigenen Wirkungsbereich. Dadurch unterliegen sie grundsätzlich keiner staatlichen Weisung, aber einem Aufsichtsrecht, der so genannten Gemeindeaufsicht.
Der Bund (Staat) und das jeweilige Bundesland können den Gemeinden Aufgaben zur Erledigung übertragen. In diesen Angelegenheiten besteht keine Weisungsfreiheit. Die Größe einer Gemeinde oder die Zahl der Einwohnerinnen und Einwohner hat grundsätzlich keinen Einfluss auf den Umfang der von den Gemeinden zu besorgenden Aufgabenbereiche. Die Gemeinden führen nicht nur öffentliche Verwaltungsaufgaben durch. Sie können sich am allgemeinen Wirtschaftsleben beteiligen, indem sie Wirtschaftsbetriebe und Unternehmen führen.
Der Gemeinderat ist ein allgemeiner Vertretungskörper. Er wird vom jeweiligen "Gemeindevolk" gewählt. Die näheren Bestimmungen über die Wahl des Gemeinderates werden in den Gemeindeordnungen der jeweiligen Bundesländer festgelegt. Der Gemeinderat ist beschließendes Organ der Gemeinde. Ihm obliegt die Kontrolle der anderen Gemeindeorgane. Diese sind ihm für die Erfüllung der Aufgaben des eigenen Wirkungsbereiches verantwortlich. Zu seinen Hauptaufgaben gehören unter anderem die Beschlussfassung des Gemeindevoranschlages (Budget) und des Rechnungsabschlusses der Gemeinde.
Der Gemeindevorstand wird vom Gemeinderat gewählt. Dieser kann umgangssprachlich als "Gemeinderegierung" bezeichnet werden. Der Gemeindevorstand ist Vorberatungsorgan für alle Beschlüsse, die dem Gemeinderat vorbehalten sind. Dem Gemeindevorstand obliegen einzelne Zuständigkeiten im Bereich der Verwaltung. In den Städten führt der Gemeindevorstand die Bezeichnung "Stadtrat". In den Städten mit eigenem Statut hat er die Bezeichnung "Stadtsenat".
Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister wird vom Gemeinderat gewählt. In den Bundesländern bestehen nach den Gemeindeordnungen der Bundesländer unterschiedliche Regelungen. Sie oder er ist in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches dem Gemeinderat verantwortlich. Bei den Aufgaben des übertragenen Wirkungsbereiches ist sie oder er den jeweils in Frage kommenden staatlichen Organen untergeordnet und weisungsgebunden. Durch das Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 504/1994, wurde dem Artikel 117 BVG ein Absatz 6 angefügt, der die Landesverfassungen ermächtigt, die Direktwahl der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters vorzusehen.
Das Gemeindeamt ist Verwaltungs- und Vollzugsorgan der Gemeinde und besorgt deren Geschäfte. Es ist der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister und dem Gemeinderat untergeordnet. In den Städten wird das Gemeindeamt als "Stadtamt" bezeichnet. In den Städten mit eigenem Statut, zum Beispiel in Villach, heißt es Magistrat.
Grundsätzlich können die landesgesetzlich festgelegten Gemeindeordnungen beziehungsweise Stadtordnungen (Statute) weitere Organe zur Besorgung der Gemeindeaufgaben vorsehen. Sonderstellung der Städte mit eigenem Statut (Statutarstadt) In 15 größeren Städten Österreichs werden die Aufgaben der Bezirkshauptmannschaften von den jeweiligen Gemeindeorganen mitbesorgt. In diesen Statutarstädten tritt an Stelle des Gemeindeamtes der Magistrat.
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